OLG Hamburg - Beschluß vom 02.07.1993
2 Ss 59/93 (OWi)
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 395

OLG Hamburg - Beschluß vom 02.07.1993 (2 Ss 59/93 (OWi)) - DRsp Nr. 1994/10013

OLG Hamburg, Beschluß vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 59/93 (OWi)

DRsp Nr. 1994/10013

Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wie weit er mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb auf Rot wechselte. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Halteverbot zu folgen, was unerläßliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft mißachtet zu haben.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1993, 395