OLG Hamburg - Beschluß vom 02.07.1993
2 Ss 59/93 OWi
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 395
NZV 1994, 80

OLG Hamburg - Beschluß vom 02.07.1993 (2 Ss 59/93 OWi) - DRsp Nr. 1994/10014

OLG Hamburg, Beschluß vom 02.07.1993 - Aktenzeichen 2 Ss 59/93 OWi

DRsp Nr. 1994/10014

Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Geldphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb auf Rot wechselte. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerläßliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft mißachtet zu haben (vgl. Senat.Beschl. v. 6.5.1993 - 2 Ss 29/93; OLG Köln, VM 1984, 83 m.w.Nachw.).

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1993, 395
NZV 1994, 80