OLG Hamburg - Beschluß vom 17.03.1975
1 Ss 176/74
Normen:
StVG § 24a;
Fundstellen:
DAR 1975, 220

OLG Hamburg - Beschluß vom 17.03.1975 (1 Ss 176/74) - DRsp Nr. 1995/9734

OLG Hamburg, Beschluß vom 17.03.1975 - Aktenzeichen 1 Ss 176/74

DRsp Nr. 1995/9734

Die für die Feststellung des Blutalkoholgehalts maßgeblichen drei Widmark- und zwei ADH-Werte sind für die Verurteilung nach § 24 a StVG nur dann eine geeignete Grundlage, wenn die Variationsbreite bei Mittelwerten von weniger als 1 %o nicht mehr als 0,1 %o beträgt. Ein Sicherheitszuschlag ist nicht hinzuzurechnen.

Normenkette:

StVG § 24a;

Hinweise:

Die Genauigkeit der Bestimmung setzt nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes aber voraus, daß die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert der Einzelmessungen (Variationsbreite) nicht 10% des Probenmittelwertes, bei Probenmittelwerten unter 1,0 %o nicht 0,1 %o übersteigt (Gutachten 5.25, 26). Die so begrenzte Streuung der Einzelmessungen gewährleistet bei Hinzufügung eines Sicherheitszuschlags von 0,15 %o für den wahren Wert eine Vertrauensgrenze von 99,865 % (Gutachten S. 25); mit anderen Worten: die Wahrscheinlichkeit, daß der ermittelte Wert den wahren Wert überschreitet, beträgt 0,135 % oder 1:740 (Gutachten S. 29, 33).

Die Hinzurechnung eines (weiteren) Sicherheitszuschlages würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen (so bereits BayObLG in VRS 49, 48 = DAR 1974, 301; OLG Celle in VRS 47, 206 = DAR 1974, 222; OLG Köln in VRS 48, 46).

In ähnlichem Sinne hat das OLG Bremen im Beschluß vom 3.3.75 (VRS 49, 105) entschieden.

Fundstellen
DAR 1975, 220