OLG Hamburg - Beschluß vom 24.06.1994
1 Ss 40/94
Normen:
StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 369
VRS 87, 370
VerkMitt 1994, 93

OLG Hamburg - Beschluß vom 24.06.1994 (1 Ss 40/94) - DRsp Nr. 1995/1553

OLG Hamburg, Beschluß vom 24.06.1994 - Aktenzeichen 1 Ss 40/94

DRsp Nr. 1995/1553

»Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist ein Kfz mit einem Zeichen versehen, wenn dieses dem Fahrzeug in einer Weise räumlich zugeordnet ist, daß ein objektiver Beobachter daraus regelmäßig den Schluß zieht, es handele sich dabei um das amtliche Kennzeichen, mit dem die Straßenverkehrsbehörde gerade dieses Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen hat. Ein "Anbringen" durch Herstellen einer technischen Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug ist hierzu nicht erforderlich.«

Normenkette:

StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
NZV 1994, 369
VRS 87, 370
VerkMitt 1994, 93