»Die Bekl. [Gebrauchtwagenhändlerin] haftet nicht als Vertragspartei, sondern als Vermittlerin. Ein Vermittler, der nicht selbst Vertragspartei ist, kann als »Sachwalter« aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluß haften, wenn er entweder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nahm oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluß hatte (BGHZ 63, 382 = DRsp I (125) 189 a ...). ... Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Bekl. für den erfolgreichen Verkauf ... den die mit dem Verkäufer E. ausgehandelte untere Preisgrenze in Höhe von DM 14.800,- übersteigenden Verkaufserlös als Provision ganz behalten sollte.
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