OLG Hamburg - Urteil vom 01.04.1992
4 U 222/91
Normen:
BGB § 276, § 433, §§ 459 ff.;
Fundstellen:
BB 1992, 1888
DRsp I(130)362a-b
NJW-RR 1992, 1399

OLG Hamburg - Urteil vom 01.04.1992 (4 U 222/91) - DRsp Nr. 1994/1946

OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen 4 U 222/91

DRsp Nr. 1994/1946

1. Sachwalter-Verantwortlichkeit des Gebrauchtwagenhändlers, der im Rahmen eines sogenannten Agenturvertrags den Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs vermittelt, aufgrund eigenen wirtschaftlichen Interesses am Zustandekommen des Kaufvertrags. 2. Haftung aus culpa in contrahendo, wenn er trotz konkreter Verdachtsmomente für einen Unfallschaden das Fahrzeug nicht näher untersucht und dies dem Käufer gegenüber verschweigt.

Normenkette:

BGB § 276, § 433, §§ 459 ff.;

Gründe:

»Die Bekl. [Gebrauchtwagenhändlerin] haftet nicht als Vertragspartei, sondern als Vermittlerin. Ein Vermittler, der nicht selbst Vertragspartei ist, kann als »Sachwalter« aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluß haften, wenn er entweder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nahm oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluß hatte (BGHZ 63, 382 = DRsp I (125) 189 a ...). ... Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Bekl. für den erfolgreichen Verkauf ... den die mit dem Verkäufer E. ausgehandelte untere Preisgrenze in Höhe von DM 14.800,- übersteigenden Verkaufserlös als Provision ganz behalten sollte.