OLG Hamburg - Urteil vom 04.06.1993
14 U 43/93
Normen:
AKB § 7 I; BGB § 166 Abs. 2 ; VVG § 79 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 8

OLG Hamburg - Urteil vom 04.06.1993 (14 U 43/93) - DRsp Nr. 1995/9736

OLG Hamburg, Urteil vom 04.06.1993 - Aktenzeichen 14 U 43/93

DRsp Nr. 1995/9736

1. Wenn der Sohn der Versicherungsnehmerin als alleiniger Nutzer des versicherten Kfz das Schadenanzeigeformular zur Kfz-Versicherung für einen Brandschaden ausgefüllt und unterschrieben und darin Vorschäden verschwiegen hat (u.a. einen erheblichen Unfallschaden des Kfz, bei dem er selbst verletzt worden ist), muß sich die Versicherungsnehmerin die Erklärungen ihres Sohnes in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil der Sohn als Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmerin anzusehen ist. 2. Wenn der Sohn der Versicherungsnehmerin das Schadenanzeigeformular zur Kfz-Versicherung für einen Brandschaden ausgefüllt und unterschrieben und darin Vorschäden verschwiegen hat (u.a. einen erheblichen Unfallschaden des Kfz, bei dem er selbst verletzt worden ist), und