OLG Hamburg - Urteil vom 09.05.1986
14 U 31/86
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 328

OLG Hamburg - Urteil vom 09.05.1986 (14 U 31/86) - DRsp Nr. 1994/10095

OLG Hamburg, Urteil vom 09.05.1986 - Aktenzeichen 14 U 31/86

DRsp Nr. 1994/10095

1. Das Durchfahren bei Rotlicht ist in aller Regel eine objektiv besonders schwerwiegende Pflichtverletzung. Daraus folgt aber noch nicht, daß es auch grobfahrlässig im Sinne des § 61 VVG ist. 2. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. 3. Wie die Widersprüchlichkeit der Entscheidungen zum Überfahren des Rotlichtes ergeben, läßt sich die Frage, ob ein Versicherungsfalls grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, nur anhand des Einzelfalles beurteilen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ; VVG § 61 ;

Hinweise: