OLG Hamburg - Urteil vom 09.09.1964 (1 Ss 38/64) - DRsp Nr. 1994/10181
OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.1964 - Aktenzeichen 1 Ss 38/64
DRsp Nr. 1994/10181
1. Die Blutalkoholbestimmung nach dem Widmark-Verfahren ist in der Regel als für die gerichtliche Praxis ausreichend, brauchbar und zuverlässig anzusehen. Nur in Ausnahmefällen wird eine Kontrollbestimmung nach der ADH-Methode notwendig sein.2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter von dem Mittelwert der Ergebnisse aus drei Untersuchungen nach dem Widmark-Verfahren ausgeht.