OLG Hamburg - Urteil vom 12.06.1992
11 U 29/92
Normen:
BGB §§ 459, 462, 476, 346 ff;
Fundstellen:
DAR 1992, 378
VersR 1993, 708

OLG Hamburg - Urteil vom 12.06.1992 (11 U 29/92) - DRsp Nr. 1994/10039

OLG Hamburg, Urteil vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 11 U 29/92

DRsp Nr. 1994/10039

1. Ein Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, sich vor dem Weiterverkauf von der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs für den Straßenverkehr durch eigene Ermittlungen zu überzeugen. 2. Ein den Wandelungsanspruch des Käufers rechtfertigender Fahrzeugmangel liegt bereits darin, daß ein Fahrzeug nicht ohne weiteres zugelassen wird und dem Käufer ein deshalb zu führendes langwieriges Verwaltungsstreitverfahren mit der Zulassungsstelle nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 476, 346 ff;
Fundstellen
DAR 1992, 378
VersR 1993, 708