OLG Hamburg - Urteil vom 12.06.1992 (11 U 29/92) - DRsp Nr. 1994/10039
OLG Hamburg, Urteil vom 12.06.1992 - Aktenzeichen 11 U 29/92
DRsp Nr. 1994/10039
1. Ein Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, sich vor dem Weiterverkauf von der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs für den Straßenverkehr durch eigene Ermittlungen zu überzeugen. 2. Ein den Wandelungsanspruch des Käufers rechtfertigender Fahrzeugmangel liegt bereits darin, daß ein Fahrzeug nicht ohne weiteres zugelassen wird und dem Käufer ein deshalb zu führendes langwieriges Verwaltungsstreitverfahren mit der Zulassungsstelle nicht zuzumuten ist.