OLG Hamburg - Urteil vom 16.02.1993 (7 U 113/91) - DRsp Nr. 1994/10026
OLG Hamburg, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 7 U 113/91
DRsp Nr. 1994/10026
1. Behördlich genehmigte Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, unterliegen auch dann einer Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3BGB, wenn es sich nicht um Monopolunternehmen handelt.2. Die Regelungen des Unternehmenstarifs entsprechen ihrem Wesen nach AVB, da sie standardisiert und für eine unbegrenzte Zahl gleichliegender Verträge verbindlich sind. Sie sind deshalb grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterworfen.3. Da der Unternehmenstarif in erster Linie preisregelnde Funktionen hat, ist er einer Inhaltskontrolle nach § 9AGBG entzogen.4. Eine Staffelung der Prämien nach dem Wohnort des VN ist zulässig.