OLG Hamburg - Urteil vom 16.04.1987
3 U 210/86
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2271
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 192/86

OLG Hamburg - Urteil vom 16.04.1987 (3 U 210/86) - DRsp Nr. 1996/884

OLG Hamburg, Urteil vom 16.04.1987 - Aktenzeichen 3 U 210/86

DRsp Nr. 1996/884

DM 3000 für Mann wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild). Die Zeitung veröffentlichte ein Foto des Geschädigten, daß durch einen schwarzen Balken über die Augenpartie so unzureichend neutralisiert war, daß die Person des Abgebildeten erkennbar geblieben ist. Das Foto ist im Zusammenhang mit dem Hinweis auf einen Artikel mit dem Titel "Aids-Angst hinter Gittern" und der Unterschrift "Aidsrisiko Tätowierung" Teil des Inhaltsverzeichnisses der Zeitschrift. Der Geschädigte ist tätowiert. Trotz des Augenbalkens auf dem abgebildeten Foto ist er für Personen aus seinem Bekanntenkreis ohne weiteres erkennbar. Das veröffentlichte Foto zeigt soviele charakteristische Merkmale, daß es durch den Balken allein nicht neutralisiert wird.