Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin in der Berufungsinstanz noch verfolgte Begehren eine Klagänderung darstellt. Eine solche wäre als sachdienlich zuzulassen (§§ 523, 263, 264 ZPO). Durch die Zulassung des Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits wird nämlich einem weiteren Rechtsstreit vorgebeugt.
I. Schadensersatzansprüche.
1. Schadensersatzansprüche gemäß § 463 auf Erstattung eines Kaufpreisteiles von DM 39.330,-- und Gutachterkosten von DM 415,25 wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigen Verschweigens eines Fehlers stehen der Klägerin nicht zu.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|