OLG Hamburg - Urteil vom 24.10.1995 (7 U 231/94) - DRsp Nr. 1998/18001
OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 7 U 231/94
DRsp Nr. 1998/18001
Unvollständige oder unwahre Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadenanzeige zu detaillierten Fragen des Versicherer, deren Beantwortung die Aufklärung der Brandursache bezweckt, führen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit des Versicherer, ohne daß dieser als verpflichtet angesehen werden kann, sich weitere Aufklärung durch persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer zu holen.