OLG Hamburg - Urteil vom 25.07.1996
3 U 60/93
Fundstellen:
AfP 1997, 538
NJW 1996, 2870
NVwZ 1996, 1245
OLGReport-Hamburg 1996, 261
WM 1996, 2033
ZUM 1997, 46
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 352/92
OLG Hamburg, vom 16.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 60/93
BGH, vom 15.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 56/94

OLG Hamburg - Urteil vom 25.07.1996 (3 U 60/93) - DRsp Nr. 2011/7981

OLG Hamburg, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 3 U 60/93

DRsp Nr. 2011/7981

Zur Bemessung des Anspruchs auf Geldentschädigung bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattungen unter vorsätzlichem Rechtsbruch und als Mittel zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen (Anschluß BGH NJW 1995, 861 - Caroline von Monaco).

Der Wert des Streitgegenstandes wird für diese Berufungsinstanz auf zunächst 370.000.- DM und nach der teilweisen Erledigungserklärung auf 330.000.- DM zuzüglich der bis dahin entstandenen, die Erledigungserklärung betreffenden Kosten festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin, Prinzessin Caroline von Monaco, verlangt von der Beklagten, die u.a. die Zeitschriften BUNTE und GLÜCKSREVUE verlegt hat (inzwischen hat sich der BURDA-Konzern umstrukturiert), die Zahlung einer weiteren Geldentschädigung für immaterielle Nachteile der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch Veröffentlichungen in beiden Zeitschriften, nachdem sie in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits bereits die Verurteilung zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zweier Richtigstellungen sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 30.000.- DM rechtskräftig erreicht hatte.