Der Wert des Streitgegenstandes wird für diese Berufungsinstanz auf zunächst 370.000.- DM und nach der teilweisen Erledigungserklärung auf 330.000.- DM zuzüglich der bis dahin entstandenen, die Erledigungserklärung betreffenden Kosten festgesetzt.
Die Klägerin, Prinzessin Caroline von Monaco, verlangt von der Beklagten, die u.a. die Zeitschriften BUNTE und GLÜCKSREVUE verlegt hat (inzwischen hat sich der BURDA-Konzern umstrukturiert), die Zahlung einer weiteren Geldentschädigung für immaterielle Nachteile der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch Veröffentlichungen in beiden Zeitschriften, nachdem sie in den Vorinstanzen dieses Rechtsstreits bereits die Verurteilung zur Veröffentlichung eines Widerrufs und zweier Richtigstellungen sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 30.000.- DM rechtskräftig erreicht hatte.
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