OLG Hamburg - Urteil vom 28.04.1992 (7 U 59/91) - DRsp Nr. 1994/10042
OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 7 U 59/91
DRsp Nr. 1994/10042
1. Der Rückgriff ist nach § 67 Abs. 2VVG auch dann ausgeschlossen, wenn die Unfallbeteiligten erst nach dem Versicherungsfall die Ehe schließen. 2. Unabhängig davon, ob der Regreßgläubiger kraft Gesetzes oder aufgrund einer Abtretung des Geschädigten vorgeht, besteht analog § 67 Abs. 2VVG eine Regreßsperre.