OLG Hamm vom 01.03.1993
32 U 107/90
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG § 7 Abs. 1, § 9 ; StVO § 25 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1994, 306

OLG Hamm - 01.03.1993 (32 U 107/90) - DRsp Nr. 1995/3757

OLG Hamm, vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 32 U 107/90

DRsp Nr. 1995/3757

1. Trifft der Sachverständige seine Feststellungen auf der Grundlage mehrerer einander ausschließender Anknüpfungstatsachen, ist es eine Frage der Beweiswürdigung, welche Tatsachen als feststehend zugrundegelegt werden können. 2. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Fußgänger erst erkennbar war, als er in der Straßenmitte 20 m vom Kraftfahrer entfernt in dessen Sichtraum auftauchte, ist der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h räumlich nicht vermeidbar. 3. Selbst aus einer geringfügig verspäteten Reaktion läßt sich die zeitliche Vermeidbarkeit der Kollision nicht ableiten, wenn unterschiedliche Bewegungsabläufe des Fußgängers denkbar sind und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch bei einer rechtzeitigen Reaktion des Fahrzeugführers der Zusammenstoß erfolgt wäre. 4. Überquert der Fußgänger bei Dunkelheit und Schneeregen zwischen zwei Fahrzeugkolonnen hindurch die Straße, tritt die vom Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr hinter den groben Verkehrsverstoß des Fußgängers zurück.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG § 7 Abs. 1, § 9 ; StVO § 25 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Kl durch Beschluß v. 08.03.1994 - VI ZR 126/93 - nicht angenommen;