OLG Hamm - 02.11.1994 (20 U 142/94) - DRsp Nr. 1996/3966
OLG Hamm, vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 20 U 142/94
DRsp Nr. 1996/3966
Die bloße Überlassung der Obhut über ein Kfz reicht für sich allein nicht aus, um eine Repräsentantenstellung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr die Einräumung der Befugnis, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang hinsichtlich des versicherten Risikos zu handeln.