OLG Hamm vom 03.11.1993
20 U 133/93
Normen:
AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1994, 160
r+s 1996, 345

OLG Hamm - 03.11.1993 (20 U 133/93) - DRsp Nr. 1994/10205

OLG Hamm, vom 03.11.1993 - Aktenzeichen 20 U 133/93

DRsp Nr. 1994/10205

1. Es ist - zunächst jedenfalls - nicht Sache des Versicherer, die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Laufleistung zu beweisen. 2. Dem Versicherer obliegt die Beweislast für die Kenntnis des Versicherungsnehmers stets nur in solchen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer aus eigener Anschauung gar nicht wissen konnte, was angeblich falsch beantwortet war. 3. Die für Vorsatz sprechende Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG greift nur dort nicht ein, wo es an der Vermutungsgrundlage für die Kenntnis des Versicherungsnehmers fehlt. 4. Dies ist nur dort der Fall, wo die abgefragte Tatsache nicht in der Sphäre des Versicherungsnehmers wurzelt, er mithin in diesem Punkt selbst auf Informationen von dritter Seite notwendig angewiesen ist.

Normenkette:

AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
SP 1994, 160
r+s 1996, 345