OLG Hamm - 06.10.1993 (20 U 116/93) - DRsp Nr. 1995/3780
OLG Hamm, vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 20 U 116/93
DRsp Nr. 1995/3780
Die Entwendung eines Fahrzeugs kann grob fahrlässig herbeigeführt sein, wenn der VN - obwohl ihm wenige Tage zuvor ein Fahrzeugschlüssel entwendet worden ist - eine Auswechslung der Fahrzeugschlösser unterläßt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn aus seiner Sicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der entwendete Schlüssel weggeworfen worden ist.