OLG Hamm vom 06.10.1993
20 U 116/93
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1294

OLG Hamm - 06.10.1993 (20 U 116/93) - DRsp Nr. 1995/3780

OLG Hamm, vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 20 U 116/93

DRsp Nr. 1995/3780

Die Entwendung eines Fahrzeugs kann grob fahrlässig herbeigeführt sein, wenn der VN - obwohl ihm wenige Tage zuvor ein Fahrzeugschlüssel entwendet worden ist - eine Auswechslung der Fahrzeugschlösser unterläßt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn aus seiner Sicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der entwendete Schlüssel weggeworfen worden ist.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Frankfurt/M VersR 1992, 817; LG Wiesbaden (2 O 326/93) VersR 1994, 855

Fundstellen
VersR 1994, 1294