OLG Hamm vom 08.02.1993
3 U 222/92
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 4, 9 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
SP 1994, 140

OLG Hamm - 08.02.1993 (3 U 222/92) - DRsp Nr. 1994/10327

OLG Hamm, vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 3 U 222/92

DRsp Nr. 1994/10327

1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht nicht für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden, wenn der Vorausfahrende an einer, Stelle, an der ein Abbiegen nicht gestattet ist, eine stärkere Angleichsbremsung vornimmt und ungeklärt bleibt, ob die Abbiegeabsicht durch Blinkzeichen angezeigt wurde. 2. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile - hier: Fehler beim Abbiegen/unzureichender Sicherheitsabstand - führt zu einer Haftungsquote von 50:50.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 4, 9 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
SP 1994, 140