OLG Hamm vom 08.06.1990
20 U 304/89
Normen:
AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1990, 385

OLG Hamm - 08.06.1990 (20 U 304/89) - DRsp Nr. 1994/10564

OLG Hamm, vom 08.06.1990 - Aktenzeichen 20 U 304/89

DRsp Nr. 1994/10564

1. Es liegt eine zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn a) Fahrzeugreste (und Kfz-Brief) gegen Weisung des Versicherers verkauft werden, b) trotz mehrfacher Aufforderung Herausgabe des Kaufvertrages verweigert wird, c) ein falscher (überhöhter) Kaufpreis angegeben wird. 2. Das Offenlassen einer Frage führt in der Regel noch nicht zur Leistungsfreiheit, da der Versicherer nachfragen kann.

Normenkette:

AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
ZfS 1990, 385