OLG Hamm vom 11.02.1993
20 U 250/93
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1994, 262

OLG Hamm - 11.02.1993 (20 U 250/93) - DRsp Nr. 1995/3768

OLG Hamm, vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 20 U 250/93

DRsp Nr. 1995/3768

1. Stehen Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden nicht zur Verfügung, schließt dies die erforderliche Mindestbeweisführung durch den VN nicht aus. 2. Das Gericht kann den Behauptungen und Angaben des VN unter Umständen auch dann Glauben schenken, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. 3. Das setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des VN nicht durch unstreitige oder vom VR bewiesene Indizien in Frage gestellt wird. 4. Das bedeutet nicht, daß der VR beweisen müßte, daß der VN unglaubwürdig ist. Es genügt, wenn aufgrund unstreitiger oder bewiesener Indizien ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN bestehen bleiben. 5. Ist die zugunsten des VN bestehende Redlichkeitsvermutung erschüttert, kann er den erforderlichen Beweis für die Mindesttatsachen allein durch seine eigenen Angaben nicht erbringen.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Hinweise: