OLG Hamm - 11.04.1978 (2 Ss (OWi) 611/78) - DRsp Nr. 1994/10962
OLG Hamm, vom 11.04.1978 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 611/78
DRsp Nr. 1994/10962
Es ist, von dem Fall einer notwendigen Verteidigung abgesehen, grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, sondern es obliegt dem Betroffenen selbst und dem von ihm beauftragten Verteidiger, durch geeignete Abreden und Vorkehrungen die rechtzeitige und dauernde Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen.