OLG Hamm vom 12.11.1986
20 W 58/86
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(228)157b
VersR 1988, 369

OLG Hamm - 12.11.1986 (20 W 58/86) - DRsp Nr. 1992/8925

OLG Hamm, vom 12.11.1986 - Aktenzeichen 20 W 58/86

DRsp Nr. 1992/8925

Grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung nicht ausnahmslos wegen eines Blutalkoholgehalts von mehr als 1,3 Promille.

»Auch bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,3 Promille kann im Einzelfall der Vorwurf, der VN habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, nicht begründet sein, wenn der VN vorhatte, nach Alkoholgenuß nicht mehr selbst zu fahren, außerdem entsprechende Vorkehrungen getroffen hatte und wenn er erst im Zustand alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldunfähigkeit durch besondere Umstände veranlaßt wird, sich doch noch einmal ans Steuer zu setzen (hier, um sein von seiner Ehefrau in einer morastigen Wiese festgefahrenes Fahrzeug freizubekommen).«

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen
DRsp II(228)157b
VersR 1988, 369