OLG Hamm vom 13.02.1995
32 U 119/94
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1995, 169

OLG Hamm - 13.02.1995 (32 U 119/94) - DRsp Nr. 1995/9784

OLG Hamm, vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 32 U 119/94

DRsp Nr. 1995/9784

1. Ist die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges ohne weiteres erkennbar, so hat der Geschädigte unverzüglich Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit gering zu halten; der Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens kann nicht abgewartet werden. 2. Ist abzusehen, daß mit dem Mietfahrzeug erhebliche Wegstrecken zurückzulegen sind, ist der Geschädigte gehalten, Preisvergleiche einzuholen und sich um günstige Tarife zu bemühen. 3. Der Geschädigte kann nicht damit gehört werden, daß er davon ausging, die Mietwagenkosten habe er nicht selbst zu zahlen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1995, 169