OLG Hamm vom 14.01.1987
20 U 126/86
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
BB 1987, 2188
DRsp II(228)149a

OLG Hamm - 14.01.1987 (20 U 126/86) - DRsp Nr. 1992/8903

OLG Hamm, vom 14.01.1987 - Aktenzeichen 20 U 126/86

DRsp Nr. 1992/8903

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kraftfahrtversicherung durch Nichtbeachtung des Rotlichts einer Ampel in einer einfachen Verkehrssituation.

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

»Der Kl. [VersNehmer in der Kraftfahrtversicherung] hat sich objektiv grob verkehrswidrig verhalten. Die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Ampelanlage stellt nach allg. Meinung jedenfalls in aller Regel eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße dar. Es gehört zu den wichtigsten Grundregeln im Straßenverkehr, Lichtsignale von Verkehrsampeln strikt zu befolgen.

Auch in subjektiver Hinsicht trifft den Kl. ein schwerer Vorwurf. ...