OLG Hamm - 14.06.1993 (18 U 38/92) - DRsp Nr. 1995/3686
OLG Hamm, vom 14.06.1993 - Aktenzeichen 18 U 38/92
DRsp Nr. 1995/3686
1. § 14KVO gestattet es dem Frachtführer nicht, ein verschmutztes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, muß das Fahrzeug im Normalfall mindestens "besenrein" übergeben werden.2. Bei empfindlichen Ladungsgütern ist der Absender verpflichtet, die Reinheit des Laderaums zu kontrollieren, da er die Empfindlichkeit des Guts besser als der Unternehmer kennt.