OLG Hamm - 16.12.1994 (20 U 173/94) - DRsp Nr. 1996/4028
OLG Hamm, vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 20 U 173/94
DRsp Nr. 1996/4028
1. Im Fall einer Fremdversicherung richtet sich das Abtretungsverbot des § 3 Abs. 4AKB nicht nur an den Versicherungsnehmer, sondern auch an den Versicherten; es greift jedoch nicht ein, wenn es in dem vom Versicherer erteilten Sicherungsschein ausdrücklich heißt, an die Stelle des Kreditgebers könne auch ein von ihm benannter Dritter treten.2. Der Versicherungsnehmer führt die Entwendung des Fahrzeugs noch nicht dadurch grob fahrlässig herbei, daß er den Kfz-Schein im Kfz zurückläßt.