OLG Hamm vom 17.09.1986
20 U 52/86
Normen:
AKB § 12 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DRsp II(228)157a
VersR 1988, 126

OLG Hamm - 17.09.1986 (20 U 52/86) - DRsp Nr. 1992/8940

OLG Hamm, vom 17.09.1986 - Aktenzeichen 20 U 52/86

DRsp Nr. 1992/8940

a-b. Grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung (a) wegen beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit durch Medikamenteneinnahme nicht stets, sondern nur bei Nichtbeachten eines konkreten, die Gefahr der Beeinträchtigung aufdrängenden Hinweises;

Normenkette:

AKB § 12 ; VVG § 61 ;

Die Kl. war VersNehmerin der Bekl. u. a. in der Fahrzeugversicherung. Sie verursachte, nachdem sie Tabletten eingenommen und eine Injektion desselben Medikaments durch ihren Hausarzt erhalten hatte, einen Verkehrsunfall. Die Bekl. lehnte die Regulierung des Fahrzeugschadens ab.

»Die Bekl. ist nicht gem. § 61 VVG leistungsfrei geworden, denn es ist nicht bewiesen, daß die Kl. den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ... [und es ist] nicht festzustellen, daß [sie] den Zustand der Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig herbeigeführt oder grob fahrlässig verkannt hat. ...

Möglicherweise hat die Medikamenteneinnahme die Fahruntüchtigkeit verursacht. Die Einnahme von Medikamenten begründet jedoch nicht stets den Vorwurf groben Verschuldens, wenn die Fahrtüchtigkeit durch die Medikamente beeinträchtigt wird. Denn da nicht jedes Medikament diese Wirkung hat, bedarf es eines konkreten Hinweises, der dem VersNehmer die Gefahr der Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch Medikamenteneinnahme aufdrängen muß. Daran fehlt es hier.