OLG Hamm vom 20.04.1982
27 U 35/82
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/18
VersR 1982, 1173

OLG Hamm - 20.04.1982 (27 U 35/82) - DRsp Nr. 1994/1975

OLG Hamm, vom 20.04.1982 - Aktenzeichen 27 U 35/82

DRsp Nr. 1994/1975

Der Ersatzanspruch wegen Reparatur eines durch Fremdverschulden beschädigten Kraftfahrzeugs kann auf die Aufwendungen für eine einwandfrei mögliche Instandsetzung der betroffenen Fahrzeugteile (hier: Türen und Seitenteil) - statt teurerer Auswechslung durch Neuteile - beschränkt sein.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß sowohl die beschädigten Türen als auch das Seitenteil hinten links am Fahrzeug in einer qualifizierten Werkstatt technisch einwandfrei hätten instandgesetzt werden können und nicht durch Neuteile hätten ersetzt werden müssen. Zwar seien die erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen teilweise schwierig, von qualifiziertem Personal aber durchaus zu bewerkstelligen gewesen. Der Sachverständige hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß die Instandsetzung der linken hinteren Seitenwand sogar technisch vorteilhafter sei, da bei Auswechslung der Seitenwand umfangreiche Schweißarbeiten hätten durchgeführt werden müssen, die den Zustand des Fahrzeugs insgesamt nicht verbessert hätten.