OLG Hamm vom 20.09.1993
32 U 27/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 6;
Fundstellen:
SP 1994, 270

OLG Hamm - 20.09.1993 (32 U 27/93) - DRsp Nr. 1995/3797

OLG Hamm, vom 20.09.1993 - Aktenzeichen 32 U 27/93

DRsp Nr. 1995/3797

1. Steht auf der Kreuzung ein Linksabbieger, erfordert das Gebot der Rücksichtnahme, sich darauf einzustellen, daß der Fahrer den unterbrochenen Abbiegevorgang fortsetzt. Bei dieser Verkehrslage darf selbst dann nicht mit unverminderter Geschwindigkeit - hier: min. 40 km/h - in die Kreuzung eingefahren werden, wenn die Ampel für die eigene Fahrtrichtung Grün zeigt. 2. Die Kreuzung ist nicht zügig geräumt, wenn der Linksabbieger wenigstens noch 10 Sekunden während der Rotphase gestanden hat, bevor er wieder angefahren ist. 3. Ein Fahrschüler haftet nicht nach dem Straßenverkehrsgesetz. Der Fahrlehrer gilt als Führer des Kraftfahrzeuges (§ 3 Abs. 2 StVG).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 6;

Hinweise:

S.a. LG Dortmund SP 1993, 1.

Fundstellen
SP 1994, 270