OLG Hamm vom 21.09.1994
3 U 290/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 197

OLG Hamm - 21.09.1994 (3 U 290/93) - DRsp Nr. 1996/29446

OLG Hamm, vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 3 U 290/93

DRsp Nr. 1996/29446

Weist der Arzt vor einer Injektion lediglich auf die Möglichkeit eines vorübergehenden Taubheitsgefühls hin, während tatsächlich gravierende Risiken wie Entzündungsgefahr, KreislaufÄ und Unverträglichkeitsreaktionen oder Nervenverletzungen drohen, so fehlt es an der erforderlichen Grundaufklärung; infolgedessen hat der Arzt auch dann zu haften, wenn sich ein besonders seltenes, an sich nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Beklagten durch Beschluß vom 7.11.1995 (VI ZR 381/94) nicht angenommen; s.a. BGH VersR 1996, 195.

Fundstellen
VersR 1996, 197