OLG Hamm vom 22.09.1993
20 U 302/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 854

OLG Hamm - 22.09.1993 (20 U 302/92) - DRsp Nr. 1995/3778

OLG Hamm, vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 20 U 302/92

DRsp Nr. 1995/3778

1. Der Tatrichter kann den Behauptungen und Angaben des VN zwar auch dann Glauben schenken, wenn er ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dies setzt jedoch voraus, daß die Glaubwürdigkeit des VN nicht durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Tatsachen in Frage gestellt wird. 2. Hat der VN früher eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben und im Zusammenhang mit der Aufklärung des behaupteten Diebstahls weitere unrichtige Angaben gemacht, ist seine Glaubwürdigkeit erschüttert.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Nicht rechtskräftig -, s.a. OLG Hamm VersR 1994, 168 und 1994, 212; s. ferner Rodewald, Die Zerstörung des äußeren Bildes durch Merkwürdigkeiten VersR 1994, 412.

Fundstellen
VersR 1994, 854