OLG Hamm vom 22.10.1993
20 U 130/93
Normen:
ARB § 17 Abs. 1 S. 2, § 25 Abs. 1 S. 2; VVG § 158n;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1994, 16
VersR 1994, 1225

OLG Hamm - 22.10.1993 (20 U 130/93) - DRsp Nr. 1995/3687

OLG Hamm, vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 20 U 130/93

DRsp Nr. 1995/3687

1. Hat der Rechtsschutzversicherer Leistungen für einen beabsichtigten Rechtsstreit wegen eines Risikoausschlusses (hier: selbständige Tätigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 2 ARB) abgelehnt, dann kann er sich später im Deckungsprozeß nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussicht berufen. 2. Die Ablehnung des Rechtsschutzes für eine beabsichtigte Klage wegen eines Risikoausschlusses nach § 25 Abs. 1 S. 2 ARB erfaßt auch das danach durchgeführte Prozeßkostenhilfeverfahren nebst Beschwerdeverfahren. Der VN ist wegen der Leistungsablehnung nicht mehr verpflichtet, dem Versicherer die Beschwerdeeinlegung anzuzeigen, so daß auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung ausscheidet.

Normenkette:

ARB § 17 Abs. 1 S. 2, § 25 Abs. 1 S. 2; VVG § 158n;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1994, 16
VersR 1994, 1225