OLG Hamm vom 23.11.1994
20 U 57/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIf, § 13 ; VVG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, §§ 61, 76 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
OLGR Hamm 1995, 41
OLGReport-Hamm 1995, 41
VersR 1995, 1437

OLG Hamm - 23.11.1994 (20 U 57/94) - DRsp Nr. 1996/4027

OLG Hamm, vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 20 U 57/94

DRsp Nr. 1996/4027

1. Das Abstellen eines unfallbeschädigten Pkw für vier Wochen auf einem geräumten Ruinengrundstück in Frankfurt/O. stellt nicht ohne weiteres eine Gefahrerhöhung oder grobe Fahrlässigkeit dar, wenn dort auch andere Anwohner ihre Fahrzeuge abzustellen pflegen. 2. Das allmähliche Ausschlachten eines Pkw kann für den Versicherungsnehmer Anlaß sein, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. 3. Die Kenntnis des berechtigten Fahrers wird dem Versicherungsnehmer nur beim Hinzutreten weiterer Umstände zugerechnet, die ihn zum Repräsentanten/Wissensvertreter machen. Das ist bei der bloßen Überlassung eines Fahrzeugschlüssels und der Möglichkeit der Mitbenutzung nicht der Fall.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIf, § 13 ; VVG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1, §§ 61, 76 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
OLGR Hamm 1995, 41
OLGReport-Hamm 1995, 41
VersR 1995, 1437