OLG Hamm vom 24.03.1995
20 U 359/94
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1995, 348
ZfS 1997, 139

OLG Hamm - 24.03.1995 (20 U 359/94) - DRsp Nr. 1996/4000

OLG Hamm, vom 24.03.1995 - Aktenzeichen 20 U 359/94

DRsp Nr. 1996/4000

1. Nach § 12 Abs. 1 Ib S. 1 AKB sind u.a. Diebstahl und Unterschlagung versichert. Ausgenommen ist aber nach Satz 2 dieser Bestimmung die Unterschlagung u.a. durch den, dem das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen worden ist - hier dem Zeugen M. 2. Da der Zeuge M. an dem Kfz Alleingewahrsam hatte, scheidet eine versicherte Unterschlagung von vornherein aus. Die Kl (Vermieter) muß deshalb den Diebstahl des Fahrzeugs durch Dritte beweisen. 3. Der Kl kommen dabei die üblichen Beweiserleichterungen zugute. An der Beweislastverteilung bei behauptetem Kfz-Diebstahl ändert sich deshalb nichts. 4. Kann die Kl (Vermieter) den Beweis des äußeren Bildes nur durch den als Täter bezeichneten Mieter führen, führen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mieters zur Klageabweisung.