OLG Hamm vom 25.04.1995
27 U 13/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 249 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1995, 162
VersR 1996, 1555

OLG Hamm - 25.04.1995 (27 U 13/95) - DRsp Nr. 1997/1689

OLG Hamm, vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 27 U 13/95

DRsp Nr. 1997/1689

1. Bei einem Auffahren mit einer Differenzgeschwindigkeit von 15 km/h ist die Behauptung, dadurch sei eine ungewollte und erhebliche Kursabweichung des vorderen Fahrzeugs ausgelöst worden, schon bei gleichen Haftbeiwerten aller Räder technisch ausgeschlossen. Dies ist erst recht der Fall, wenn eine Kursabweichung nach rechts behauptet wird, das Fahrzeug aber mit den linken Reifen auf der Fahrbahn eine höhere Verzögerung hat.