OLG Hamm - 25.04.1995 (27 U 13/95) - DRsp Nr. 1997/1689
OLG Hamm, vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 27 U 13/95
DRsp Nr. 1997/1689
1. Bei einem Auffahren mit einer Differenzgeschwindigkeit von 15 km/h ist die Behauptung, dadurch sei eine ungewollte und erhebliche Kursabweichung des vorderen Fahrzeugs ausgelöst worden, schon bei gleichen Haftbeiwerten aller Räder technisch ausgeschlossen. Dies ist erst recht der Fall, wenn eine Kursabweichung nach rechts behauptet wird, das Fahrzeug aber mit den linken Reifen auf der Fahrbahn eine höhere Verzögerung hat.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.