OLG Hamm vom 27.09.1994
9 U 79/94
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrWG §§ 9, 9a, 47;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1994, 244
VersR 1995, 336

OLG Hamm - 27.09.1994 (9 U 79/94) - DRsp Nr. 1995/9806

OLG Hamm, vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 9 U 79/94

DRsp Nr. 1995/9806

1. Eine "abhilfebedürftige" Gefahrenstelle liegt auf einem Schulhof auch dann nicht vor, wenn zwei Verkehrsbereiche (Fahr- und Fußweg) durch eine Kantensteinreihe getrennt werden, die 8 bis 10 cm aus dem übrigen Niveau der Verkehrsfläche hervorsteht. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen von Grundschülern intensiv frequentierten Bereich handelt. 2. Art und Ausmaß der Ablenkung des Benutzers sind im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung der Verkehrsfläche und der damit verbundenen Sicherheitserwartung des Benutzers zu sehen. Der Benutzer weiß hier von vornherein, daß er eine andere Verkehrsfläche betritt.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; NWStrWG §§ 9, 9a, 47;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1994, 244
VersR 1995, 336