OLG Hamm - 27.10.1994 (U 88/94) - DRsp Nr. 1996/29445
OLG Hamm, vom 27.10.1994 - Aktenzeichen U 88/94
DRsp Nr. 1996/29445
1. Eng i.S.d. § 12StVO ist eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite Ä nach § 32StVZO beträgt die höchstzulässige Breite allgemein 2,5 m Ä zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Unübersichtlich i.S.d. § 12StVO ist eine Stelle, wenn ungenügender Überblick hindert, den Verkehr vollständig zu überblicken und Gefahr zu vermeiden.2. Fahrzeuge der Deutschen Post AG, die der Beförderung von Postsendungen dienen, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.