OLG Hamm - 28.06.1995 (20 U 312/94) - DRsp Nr. 1996/29431
OLG Hamm, vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 20 U 312/94
DRsp Nr. 1996/29431
Die Abtretung der Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung an den berechtigten Fahrer ist auch dann gemäß § 3 Nr. 4 AKB unwirksam, wenn dieser den Schaden im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer allein zu tragen hat.Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, sich erst in der Berufungsinstanz auf § 3 Nr. 4 AKB zu berufen. Er handelt dadurch nicht treuwidrig, wenn er vorprozessual ausschließlich mit dem Versicherungsnehmer korrespondiert hat.