OLG Hamm vom 28.07.1993
20 W 30/93
Normen:
BGB §§ 242, 779 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 276
VersR 1994, 834

OLG Hamm - 28.07.1993 (20 W 30/93) - DRsp Nr. 1995/4050

OLG Hamm, vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 20 W 30/93

DRsp Nr. 1995/4050

1. Ein außergerichtlicher Vergleich, der auch die Kostentragungspflicht erfaßt, ist bei einer Entscheidung gem. § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen. 2. Der Beklagte, der sich vergleichsweise verpflichtet hat, für den Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen, kann den Kostenantrag gem. § 269 Abs. 3 ZPO gleichwohl stellen, wenn der Kläger die Klagerücknahme zunächst vertragswidrig von unberechtigten Mehrforderungen abhängig gemacht und durch diese schuldhafte Vertragsverletzung die - sonst entbehrliche - Beauftragung von Anwälten durch den Beklagten verursacht hat.

Normenkette:

BGB §§ 242, 779 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 276
VersR 1994, 834