(b) »... Nach § 158 c Abs. 1 VVG bleibt bei der Pflichtversicherung (Definition in § 158 b VVG) der Versicherer »in Ansehung des (geschädigten) Dritten« zur Leistung verpflichtet, auch wenn er im Innenverhältnis zum VersNehmer leistungsfrei ist. Er kann jedoch, wenn er den Dritten befriedigt, gemäß § 158 f VVG bei seinem VersNehmer Regreß nehmen. Da der Dritte keinen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer hat (§ 158 c Abs. 6 VVG), wird durch § 158 c Abs. 1 VVG der Fortbestand des Deckungsanspruchs zugunsten des Dritten fingiert. Er kann daher Ä wie es auch hier geschehen ist Ä gepfändet werden, so daß der Dritte auf diesem Weg die Möglichkeit hat, unmittelbar gegen den Versicherer vorzugehen .. .