OLG Hamm vom 29.11.1985
20 U 124/85
Normen:
BNotO § 19 a; VVG §§ 158 b ff.;
Fundstellen:
DRsp II(229)236b-c
VersR 1987, 802

OLG Hamm - 29.11.1985 (20 U 124/85) - DRsp Nr. 1992/9011

OLG Hamm, vom 29.11.1985 - Aktenzeichen 20 U 124/85

DRsp Nr. 1992/9011

b-c. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Pflichtversicherung auf vor Inkrafttreten des § 19 a BNotO (1. 1. 1983) abgeschlossene und bis dahin nicht entsprechend geänderte Notar-Haftpflichtversicherungsverträge, (c) jedoch nicht auf vor dem 1. 1. 1983 eingetretene Versicherungsfälle, unabhängig davon, ob eine Obliegenheitsverletzung davor oder danach begangen wurde.

Normenkette:

BNotO § 19 a; VVG §§ 158 b ff.;

(b) »... Nach § 158 c Abs. 1 VVG bleibt bei der Pflichtversicherung (Definition in § 158 b VVG) der Versicherer »in Ansehung des (geschädigten) Dritten« zur Leistung verpflichtet, auch wenn er im Innenverhältnis zum VersNehmer leistungsfrei ist. Er kann jedoch, wenn er den Dritten befriedigt, gemäß § 158 f VVG bei seinem VersNehmer Regreß nehmen. Da der Dritte keinen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer hat (§ 158 c Abs. 6 VVG), wird durch § 158 c Abs. 1 VVG der Fortbestand des Deckungsanspruchs zugunsten des Dritten fingiert. Er kann daher Ä wie es auch hier geschehen ist Ä gepfändet werden, so daß der Dritte auf diesem Weg die Möglichkeit hat, unmittelbar gegen den Versicherer vorzugehen .. .