OLG Hamm vom 29.11.1985
20 U 67/85
Normen:
AKB § 6 Nr.1; VVG § 69 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp II(228)149d-e
VersR 1987, 605

OLG Hamm - 29.11.1985 (20 U 67/85) - DRsp Nr. 1992/9010

OLG Hamm, vom 29.11.1985 - Aktenzeichen 20 U 67/85

DRsp Nr. 1992/9010

d-e. Fortbestand der Versicherung in Anwendbarkeit des § 69 Abs. 1 VVG und des § 6 Nr. 1 AKB auch dann, (d) wenn die versichterte Sache (Fahrzeug) nacheinander mehrfach den Eigentümer wechselt; (e) wenn veräußernder Versicherungsnehmer und Eigentümer (hier: Sicherungseigentümer) nicht identisch sind.

Normenkette:

AKB § 6 Nr.1; VVG § 69 Abs.1;

(d) »... Zwischen den Parteien ist zwar kein Vollkaskoversicherungsvertrag geschlossen worden. Durch den Erwerb des Mercedes 500 am 29. 5. 84 ist die Kl. aber in die von der Spedition V. bei dem Bekl. genommene Fahrzeugvollversicherung eingetreten (§§ 6 Abs. 1 AKB, 69 Abs. 1 VVG)

Für den Eintritt in dieses VersVerhältnis ist es .. ohne Belang, ob die Kl. das Eigentum an dem Mercedes 500 von der Fa. A. nach einem Zwischenerwerb durch diese oder direkt von der Spedition V. oder deren Sicherungsnehmerin, der X., [für die ein Sicherungsschein ausgestellt war,] erhalten hat. Auch wenn die versicherte Sache nacheinander eine Kette von Eigentümern durchläuft, sind §§ 6 Abs. 1 AKB, 69 Abs. 1 VVG anwendbar .. .