OLG Hamm vom 30.05.1994
13 U 189/93
Normen:
BGB §§ 249, 251, 252 ;
Fundstellen:
SP 1994, 378
r+s 1995, 18

OLG Hamm - 30.05.1994 (13 U 189/93) - DRsp Nr. 1995/4009

OLG Hamm, vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 13 U 189/93

DRsp Nr. 1995/4009

I. Der Geschädigte, der den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat, kann diesen dennoch prozessual geltend machen. 2. Eine Prozeßführung des Mietwagenunternehmens kann wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unzulässig sein. 3. Ob die Anmietung eines Fahrzeuges anstatt des Ersatzes des entgangenen Gewinns unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB ist, kann nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes erfolgen. 4. Besteht die Möglichkeit, den Ausfall einer Taxe durch den Einsatz anderer Fahrzeuge aufzufangen, so kann der Geschädigte hierauf verwiesen werden. 5. Besteht das Verhältnis zwischen den Mietwagenkosten und dem Verdienstentgang, so ist die Unverhältnismäßigkeitsgrenze überschritten.