OLG Hamm - Beschluß vom 01.04.1993
3 Ss OWi 265/93
Normen:
StVO § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 396
NZV 1993, 405

OLG Hamm - Beschluß vom 01.04.1993 (3 Ss OWi 265/93) - DRsp Nr. 1994/10296

OLG Hamm, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 265/93

DRsp Nr. 1994/10296

1. Eine Verkehrsstockung im Sinne des § 11 Abs. 1 StVO ist immer aus der beabsichtigten Fahrtrichtung des jeweiligen Betroffenen zu sehen (OLG Hamm NZV 1988, 24; 1991, 31; OLG Düsseldorf DAR 1972, 81; VRS 76, 312). Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl der Querverkehr stockt. 2. Beim Erscheinen von "Grün" müssen nämlich die Fahrzeugführer, für deren Fahrtrichtung das grüne Lichtzeichen gilt - wie hier für den Betroffenen -, den Nachzüglern des Querverkehrs - wie hier der Zeuge -, die bereits bei einer früheren für sie geltenden Grünlichtphase in die Kreuzung eingefahren sind, die Räumung der Kreuzung ermöglichen. Eine Zuwiderhandlung hiergegen begründet einen (zumindest fahrlässigen) Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO.

Normenkette:

StVO § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1993, 396