OLG Hamm - Beschluß vom 01.04.1993 (3 Ss OWi 265/93) - DRsp Nr. 1994/10296
OLG Hamm, Beschluß vom 01.04.1993 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 265/93
DRsp Nr. 1994/10296
1. Eine Verkehrsstockung im Sinne des § 11 Abs. 1StVO ist immer aus der beabsichtigten Fahrtrichtung des jeweiligen Betroffenen zu sehen (OLG Hamm NZV 1988, 24; 1991, 31; OLG Düsseldorf DAR 1972, 81; VRS 76, 312). Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl der Querverkehr stockt.2. Beim Erscheinen von "Grün" müssen nämlich die Fahrzeugführer, für deren Fahrtrichtung das grüne Lichtzeichen gilt - wie hier für den Betroffenen -, den Nachzüglern des Querverkehrs - wie hier der Zeuge -, die bereits bei einer früheren für sie geltenden Grünlichtphase in die Kreuzung eingefahren sind, die Räumung der Kreuzung ermöglichen. Eine Zuwiderhandlung hiergegen begründet einen (zumindest fahrlässigen) Verstoß gegen § 1 Abs. 2StVO.