OLG Hamm - Beschluß vom 02.05.1978 (3 Ss OWi 1222/76) - DRsp Nr. 1994/10959
OLG Hamm, Beschluß vom 02.05.1978 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1222/76
DRsp Nr. 1994/10959
Die in Nordrhein-Westfalen auf Autobahnen angewandte Methode der Abstandsmessung durch Kameras mit Stoppuhren (Traffipax-Verfahren) ist zuverlässig. Zugunsten der Betroffenen ist allerdings bezüglich des vorzuwerfenden "gefährdenden" Abstandes (Verstoß gegen § 1 Abs. 2StVO) von dem "0,8-Sekunden-Weg" ein Abzug von 15 % vorzunehmen.