OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1994
1 Ws 8/94
Normen:
StPO § 329 Abs. 1, §§ 44, 45 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 207
VRS 87, 138

OLG Hamm - Beschluß vom 03.02.1994 (1 Ws 8/94) - DRsp Nr. 1995/1590

OLG Hamm, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 8/94

DRsp Nr. 1995/1590

»Einem Arbeitnehmer, der nach längerer Arbeitslosigkeit wieder einen Arbeitsplatz erhalten hat, gereicht es nicht zum Verschulden, wenn er einen Hauptverhandlungstermin deswegen nicht wahrnimmt, weil ihm sein Arbeitgeber, dem der Termin rechtzeitig mitgeteilt worden war, aus plötzlich entstandenen Organisationsschwierigkeiten Arbeitsbefreiung verweigert und der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht durch Arbeitsverweigerung aufs Spiel setzen will.«

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1, §§ 44, 45 ;

Gründe: