OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2005
3 Ss OWi 555/05
Normen:
StVG § 24 ;
Vorinstanzen:
AG Minden - 15 OWi 54 Js 1792/04 OWi (774/04),

OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2005 (3 Ss OWi 555/05) - DRsp Nr. 2005/18656

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 555/05

DRsp Nr. 2005/18656

Normenkette:

StVG § 24 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat die Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 150,- Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene hat den Inhalt des Bußgeldbescheides der lautet:

Der Betroffenen wird zur Last gelegt, am 15.2.2004 um 22.53 Uhr in Q, B #1, südl. der Einmündung der Straße W-Straße, als Führerin des PKW Volvo (S) mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## ## folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 49 km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz) : 119 km/h"

(Wort fehlt)

..........

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffen mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts näher begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg.

Sie führt bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Minden.