OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1977
2 Ss OWi 109/77
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 53, 388

OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1977 (2 Ss OWi 109/77) - DRsp Nr. 1994/10999

OLG Hamm, Beschluß vom 07.02.1977 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 109/77

DRsp Nr. 1994/10999

Der Halter eines Lastzuges, der Inhaber eines Betriebes mit angestellten Kraftfahrern ist, ist in der Regel nicht verpflichtet, jedes einzelne Fahrzeug täglich oder sogar nach jeder Fahrt auf mögliche Mängel selbst zu überprüfen oder durch eine vertrauenswürdige Person überprüfen zu lassen, selbst wenn mit dem Lastzug Baustellen, auf denen gelegentlich erhebliche Schäden an den Fahrzeugen auftreten, befahren werden.

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 53, 388