OLG Hamm - Beschluß vom 07.04.1977 (3 Ss 214/77) - DRsp Nr. 1994/10993
OLG Hamm, Beschluß vom 07.04.1977 - Aktenzeichen 3 Ss 214/77
DRsp Nr. 1994/10993
Für die nicht mitverdienende, den Haushalt versorgende Ehefrau ist bei der Bemessung des Tagessatzes ein Abzug bis zu 40% vom Nettoeinkommen des Ehemannes vorzunehmen.